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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Nuardis
GmbH
Stand: 3. Februar 2004
1. Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.
Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine
Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen
oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner
erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen.
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und
Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit,
wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Verkaufsbedingungen
von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1.2. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben.
Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht
schriftlich widerspricht. Auf diese Folge werden wir
den Vertragspartner bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen.
Der Widerspruch muß uns innerhalb eines Monats zugehen,
nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner
zugegangen ist.
2. Verträge
2.1. Verträge kommen nur durch die Auftragsbestätigung
zustande; bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.
3. Lieferverzug
3.1. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner
zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens
14 Tagen gesetzt hat, es sei denn, wir haben zuvor ernsthaft
und endgültig die Leistung verweigert. Das Erfordernis
der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen
Bestimmung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Ziff.
1 und 2 BGB. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser
Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
3.2. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen
Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche
statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung
beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder
bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners
ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.
4. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen
4.1. Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz
vergeblicher Auf-wendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund
- ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir
gleich aus welchem Rechts-grund nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl.
Schadenersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt
auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss
schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten
und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung
für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für
Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
4.3. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen,
wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet
ist. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die
unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall,
Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des
Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend
gemacht wer-den, wenn eine uns schriftlich gesetzte,
angemessene Frist zur Nacherfül-lung fruchtlos abgelaufen
ist.
4.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für
Ansprüche im Zu-sammenhang mit der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden
haftungsbegründenden Vorschriften (Umwelthaftpflichtgesetz
etc.).
4.5. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung
nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem
Fall unsere Haftung nach den vor-stehenden Regeln; eine
von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
4.6. Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise
Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser
Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen
der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeich-net
sein.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von
uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen
auch künftig entstehender aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in lau-fende
Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen
Saldo.
5.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des
Vertragspartners, insbe-sondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne
vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der
Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In
der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutge-schrieben
mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs-
und Rücknahmekosten.
5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter
hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner
für die uns entstandenen Kosten.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche
gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
5.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn
er seinerseits unter Eigentums-vorbehalt liefert. Die
Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im or-dentlichen
Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer
ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig
ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.
Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner
auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug
ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Ver-tragspartner wird stets für uns vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware;
die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen
Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils
abgetreten.
5.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenstän-den untrennbar verbunden oder vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt
das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5.8. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5.9. Ist über das Vermögen des Vertragspartners ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht,
erlischt die Befugnis des Vertragspartners, den Liefergegenstand
weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder
zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräuße-rung,
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes
durch den Vertragspartner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter,
so steht uns der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu;
§§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Vertragspartner sowie
der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt,
die an uns abgetretene Forderung einzuziehen.
5.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Ver-langen des Vertragspartners freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden,
wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
6. Schlußbestimmungen
6.1. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht gilt nicht.
6.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen
Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die
gesetzliche Regelung.
6.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Detmold. Wir
können gegen den Ver-tragspartner nach unserer Wahl
auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für
seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage
erheben.
6.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner
ist Detmold. Absprachen zur Kostentragung beinhalten
keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.
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